Unter den Anbietern für Branchenverzeichnis-Einträge im Netz tummeln sich viele schwarze Schafe und es gibt eine Reihe unseriöser Angebote. Der Bundesgerichtshof hat den Abzockmethoden nun ein Ende gesetzt.
Kosten im Kleingedruckten verborgen

Nach Entscheidung des Gerichtes ist die Entgeltklausel in einem Formular zur Beantragun der Eintragung in einem Branchenverzeichnis nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie für den Verbraucher nicht eindeutig zu erkennen ist. Anbieter verbergen die mit der Eintragung verbundenen Kosten häufig irgendwo im Kleingedruckten.
Im konkreten Fall ging es um einen Geschäftsführer, der einen ihm zugesandten Fragebogen ausgefüllt zurückschickte. Danach sollte er eine Rechnung von mehr als 770 Euro für die Eintragung berappen. Der Fall ging durch mehrere Gerichtsinstanzen bevor er schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Der Betreiber des Branchenverzeichnisses hatte mehrfach erfolglos versucht, den Betrag einzuklagen.
Kosten unauffällig im Gesamtbild eingefügt
Der Bundesgerichtshof betonte, die Gestaltung des Formulars sei unübersichtlich und der geforderte Preis sei unauffällig in das Gesamtbild eingefügt, so dass der Ausfüllende dies gar nicht bemerke. Bereits bei der drucktechnischen Gestaltung des Formulars sei die Entgeltklausel im Kleingedruckten angeordnet worden. Im konkreten Fall gab bereits die Bezeichnung des Formulars ” Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” keinen Hinweis darauf, dass mit Ausfüllen des Formulares ein Vertrag eingegangen würde. Daher hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

