Bereits im März wurde das Gesetz zum besseren Verbraucherschutz im Internet mit einer Neufassung des Paragraphen 312g BGB verabschiedet. Am heutigen 1. August tritt nun die sogenannten “Button-Lösung” bei Transaktionen im Internet in Kraft.
Deutlicher Hinweis auf zahlungspflichtigen Bestellvorgang

Wer im Internet Produkte oder Dienstleistungen zum Kauf anbietet muss ab heute eine Schaltfläche einbinden, mit der der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er einen zahlungspflichtigen Bestellvorgang eingeht. Der Button muss mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sein. Andere irreführende Beschriftungen wie beispielsweise “anmelden” sind nicht erlaubt. Hat der Internethändler die Bestellung nicht mit einem entsprechenden Hinweis-Button versehen, so muss der Käufer nicht bezahlen. Entscheidend für den Online-Händler ist, dass der Button sich am Ende der jeweiligen Ausführungen befindet. Alle relevanten, die Bestellung betreffenden Daten, sind über dem Button anzuordnen.
Kritik vom Verband der Internetwirtschaft
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco hat indessen Online-Händler vor dem bestehenden Abmahnrisiko gewarnt. Vor allem die Informationen, die vor dem Abschluss der Bestellung aufgeführt werden müssen, könnten problematisch werden. Für diese Vorgaben müssen die Onlinehändler ihre Internetpräsenzen entsprechend anpassen. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, so kann dies neben der Unwirksamkeit des Kaufvertrages auch eine Abmahnung wegen einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht drohen. Davon betroffen sein könnten nach Ansicht von eco-Justiziar Ivo A. Ivanov vor allem zahlreiche Kleinhändler.

