Mit Beschluss vom 19. April 2012 (I ZB 80/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Internetanbieter an die jeweiligen Rechteinhaber Namen und Anschrift des Nutzers herausgeben müssen, sollte dieser urheberrechtlich geschütztes Material in Filesharing-Tauschbörsen einstellen.

Anlass war das Album “Alles kann besser werden” von Xavier Naidoo. Die Plattenfirma, der er die Rechte übertragen hatte, beauftragte im September 2011 eine Firma mit der Ermittlung von IP-Adressen derjenigen Nutzer, die den Titel “Bitte hör nicht auf zu träumen” aus dem zuvor genannten Album in Tauschbörsen zum Download angeboten hatten.
Daraufhin hatte die Plattenfirma nach § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom die Herausgabe der Namen und Adressen der Nutzer zu genehmigen. Die betroffenen IP-Adressen waren der Telekom zugeordnet.
Bereits im September wurde vor dem Landesgericht Köln geklagt, dort wurde die Klage jedoch genau wie vor dem Oberlandesgericht in Köln abgelehnt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Herausgabe der Daten nur bei Urheberrechtsverstößen in gewerblichen Ausmaß erlaubt werden darf. Dies war hier nicht der Fall.
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Kölner Gerichte aufgehoben. Um Rechtsverletzungen im Internet entsprechend wirksam bekämpfen zu können, ist das “gewerbliche Ausmaß” nicht ausschlaggebend dafür. Der Rechteinhaber “… wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzen erhielte”. Daher stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz nicht nur bei “gewerblichem Ausmaß”, sondern gegen jeden Verletzer zu.
