Online-Versandhändler Amazon kommt aus den negativen Schlagzeilen nicht heraus: Nachdem in der letzten Woche über schlechte Bedingungen für Leiharbeiter berichtet wurde, prüft nun das Bundeskartellamt ob das Unternehmen mit unrechtmäßigen Preisvorgaben den Wettbewerb behindere.
Waren dürfen anderswo nicht günstiger angeboten werden

Amazon untersagt Händlern, die ihre Produkte über den Amazon Marketplace anbieten, diese Waren anderswo im Netz günstiger zu verkaufen. Dabei geht es nicht nur um die Amazon-Plattform sondern um alle Internet-Kanäle, auf denen ein Händler seine Waren zum Kauf anbietet, so beispielsweise der eigene Internet-Shop oder Ebay. Im Klartext heißt das: Bietet ein Händler ein Produkt zu einem bestimmten Preis im Amazon Marketplace an, so darf er es im Web an keiner anderen Stelle günstiger verkaufen.
Nach Ansicht der obersten Wettbewerbshüter verstoße diese Preisparitätsklausel eventuell gegen das allgemeine Kartellverbot. In einer Pressemitteilung des Bundeskartellamtes heißt es, aufgrund der Amazon-Vorgaben könne auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Online-Markplätzen beschränkt werden. Gerade für neue Internet-Marktplätze könne es so nach Ansicht der Kartellwächter schwierig sein, sich neben Amazon zu etablieren. Darüber hinaus könne die Vorgehensweise von Amazon dazu führen, dass das Online-Versandhaus hohe Händlergebühren durchsetze und dies Nachteile für die Verbraucher bringen könnte. Händler, die über den Amazon Marketplace verkaufen, müssen einen bestimmten Prozentsatz des erzielten Verkaufspreises an Amazon zahlen.
Bundeskartellamt befragt Online-Händler
Das Bundeskartellamt wird sich nun eigenen Angaben zufolge bei insgesamt 2400 Händler, die ihren Waren über den Marketplace anbieten, in einer Web-Befragung über die Verfahrensweise informieren. Im Falle einer Verdachtsbestätigung wird das Kartellamt dem Unternehmen untersagen, die Preisparitätsklausel in den Teilnahmebedingungen für den Marketplace zu nutzen.

